Auftragsbedingungen für Subauftragnehmer/Lieferanten
AAB Version 2.10
Diese Auftragsbedingungen (AAB) gelten erweiternd zu unserer Bestellung neben unseren AGB (http://agb.werbeagenten.com) für alle Auftragsvergaben unsererseits an Subauftragnehmer / Lieferanten. Die Bedingungen gelten auch für Folgeaufträge, können für Folgeaufträge abgeändert werden und sind in der jeweils aktuellen Form unter http://auftrag.werbeagenten.com einsehbar.
Abweichende Bedingungen sind schriftlich fest zu halten und müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Auftrag, Offert und Abweichungen
Im Auftrag oder im Namen unseres Kunden beauftragen wir (in der Folge auch „Agentur“ oder „Auftraggeber“) Sie („Auftragnehmer“, „Lieferant“) gemäß unseren AGB mit dem in unserer Auftragserteilung genannten und spezifizierten Projekt.
Korrespondenz und auftragsbezogene Kommunikation erfolgt außer in vereinbarten Ausnahmefällen ausschließlich über die Agentur.
Wird unserem Auftrag nicht schriftlich widersprochen, gilt dieser in vollem Umfang akzeptiert. Ist ein Referenzoffert genannt, so gilt dieses als Auftragsgrundlage. Bei allen Abweichungen, Unklarheiten, Irrtümern oder Fehlern – auch zwischen (Referenz-)Offert und Auftrag – wenden Sie sich bitte zwecks Absprache persönlich und mit ausdrücklichem Hinweis auf die vorliegenden Abweichungen an uns, ausgenommen auf die Abweichung wird unsererseits bereits ausdrücklich hingewiesen. Standardisierte Auftragsbestätigungen gelten keinesfalls als diesbezüglich ausreichende Absprachen. Wird in der Auftragserteilung kein Kunde genannt, so bitten wir um Rücksprache zur Klärung. Wird kein Referenzoffert genannt und gibt es mehrere zuvor erfolgte Offerte, zu welchen die Beauftragung passen kann, ist ebenso Rücksprache zu halten.
Ein Rücktritt vom Auftrag oder von Auftragsteilen zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht zulässig. Durch die Agentur erfolgende nachträgliche Auftragsergänzungen und Erweiterungen gelten als Vertragsbestandteil, sofern diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers müssen durch uns ausdrücklich und schriftlich gegenbestätigt anerkannt werden. Eine schlüssige Anerkenntnis oder die Vereinbarung auf Basis einer nach dem Auftrag an uns gesandten Auftragsbestätigung mit Hinweis auf allgemeine Bedingungen des Auftragnehmers wird ausgeschlossen.
Stehen Bedingungen des Auftragnehmers im Widerspruch zu unseren Bedingungen, so haben die Bedingungen des Auftraggebers Vorrang gegenüber Bedingungen des Auftragnehmers, sollte diesbezüglich keine schriftliche Klärung erfolgt sein. Ein etwaiger Ausschluss auftraggeberseitiger Bedingungen wird als hinfällig vereinbart.
Im Auftrag angegebene Kostenreferenzen gelten als für den Auftragnehmer verbindliche Kostenobergrenze, da die Agentur ihrerseits ebenso entsprechende Verpflichtungen eingeht bzw. Kostenplanungen einzuhalten hat. Diese Begrenzung gilt auch für nicht explizit in der Auftragserteilung erwähnte Offerte des Auftragnehmers. Bei einer Überschreitung der Kosten ist die Agentur im Voraus zu informieren. Werden keine klar ersichtlichen Mehrkostenschemata angeboten, ist die Agentur berechtigt, von einer all-inclusive-Pauschalierung inklusive sämtlicher Nebenleistungen, Korrekturen etc. auszugehen. (Mengenerhöhungen bei Produktionsaufträgen sind hiervon selbstverständlich ausgeschlossen.) Die Verrechnung von produktionsbedingten Überlieferungen wird ausgeschlossen.
Für kostenpflichtige Vorleistungen vor einer etwaigen Auftragserteilung, etwa für Besichtigungen, Planungen, Spesen oder Konzeptionen muss ausdrücklich schriftlich hingewiesen werden und eine schriftliche Freigabe der Agentur erfolgt sein.
Bei Projekten mit Ausführung konzeptiver und/oder vorbereitender bzw. planerischer oder gestaltender Leistungen ist die Freigabe der Agentur vor Ausführung jeglicher daran anschließenden Umsetzungs-Arbeiten einzuholen (z.B. für Programmierungen). Die Agentur ist somit unbedingt vorab schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn für die Agentur nicht eindeutig erkennbare Hintergrund-Leistungen bereits vor Abstimmung eines Konzeptes oder Freigabe von Gestaltungen erbracht werden und hat dies frei zu geben. Dies gilt auch in Fällen, in denen der grundlegende Auftrag bereits an den Lieferanten erteilt wurde. Die Agentur haftet im Falle eines Auftragsrücktrittes (z.B. gemäß Punkt 4) nicht für solche ohne Freigabe geleisteten Arbeiten (z.B. Datenbankerstellung vor finaler Abstimmung des Kreativkonzeptes einer Website).
Bei Produktionsaufträgen ist, sollten keine expliziten Materialbestellungen mit der Agentur abgestimmt worden sein, jederzeit ein kostenfreier Auftragsrücktritt oder eine Auftragsverschiebung durch die Agentur möglich, solange die Auftragsunterlagen noch nicht übergeben wurden (z.B. Übermittlung der Druckdaten).
2. Daten und Kontrolldokumente
Bei Datenproblemen ist unbedingt Rücksprache zu halten. Beigefügte Kontrolldokumente wie z.B. Screenshots gelten als verbindlich (wobei Screenshots sich als Grobrefenz zur Identifikation allgemeiner Fehler verstehen). Fehlen Kontrolldokumente, so sind diese durch den Auftragnehmer von der Agentur anzufordern.
Daten oder Kontrolldokumente sowie Referenzmuster, die z.B. nicht ISO-konform sind oder sonstige Standards verfehlen, können nicht als Grundlage einer Haftungsablehnung gelten, da auch diese als Farbreferenz herangezogen werden können (Screenshots ausgenommen, diese verstehen sich nur als allgemeine Konzeptreferenz). Im Zweifel ist Rücksprache mit uns zu halten und eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
3. Verrechnung und Rechte
Es gelten unsere Standardkonditionen 3% Skonto binnen 14 Tagen, 45 Tage netto ab Rechnungserfassung oder jeweils günstigere Konditionen für die Agentur als vereinbart. Werden abweichende, für die Agentur ungünstigere Konditionen auf einer Rechnung genannt, so sind diese nicht gültig, auch ohne expliziten Widerspruch der Agentur. Eine implizite Anerkenntnis anderslautender Konditionen, etwa durch eine auftraggeberseitige Auftragsbestätigung oder eine Nennung im Kostenvoranschlag, wird ausgeschlossen. Liegen keine verzögernden Gründe vor, ist von einer Rechnungserfassung binnen 2 Tagen nach Rechnungseingang auszugehen.
Erfolgt eine Lieferung nach der Rechnungslegung, läuft die Zahlungsfrist ab Lieferungserhalt und Wareneingangskontrolle. Nicht ausdrücklich im Vorfeld vereinbarte Vorauszahlungen oder Vorabfakturierungen werden ausgeschlossen. Als terminlich maßgeblich wird der Tag der Übergabe des Zahlungsauftrages an unsere Bank vereinbart.
So nichts anderes vereinbart ist, nimmt die Agentur die Verrechnung aller Tätigkeiten im Rahmen eines Auftrages oder in direktem Zusammenhang stehender Leistungen mit einer Gesamtrechnung an. Nachverrechnungen nach erfolgter Rechnungslegung sind nur nach ausdrücklicher Rücksprache und Genehmigung durch die Agentur, und auch in diesem Falle nur unter Vorbehalt der Anerkenntnis durch unseren Kunden möglich, da seitens der Agentur Fixverpflichtungen durch eine erfolgte Verrechnung entstanden sein können.
Unvollständige Rechnungen und Teilrechnungen müssen klar auf der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Die reine Nennung oder Nichtnennung von abgerechneten Leistungen ist hierfür nicht maßgeblich. Die Agentur ist nicht verpflichtet, betragsmäßige Abweichungen gegenüber erwarteten Werten zu kontrollieren oder daraus Annahmen abzuleiten.
Es erfolgt grundsätzlich Verrechnung an die Agentur. Direktverrechnung inkl. 17,65% Provisionsaufschlag (=15% der Endsumme) auf die Gesamtsumme (inkl. Nebenkosten) an unseren Kunden ist ebenso auf unseren Auftrag möglich. Ist das Verrechnungsziel nicht erwähnt, ist unbedingt Rücksprache zu halten. In Ihrer Faktura weisen Sie auf die Auftragserteilung durch uns sowie auf das Datum hin. Unsererseits angeführte Jobnummern sind auf allen Auftragsdokumenten verbindlich anzuführen, ansonsten steht es der Agentur oder dem Kunden frei, die Rechnungen nicht anzuerkennen. Provisionen können in Einzelfällen abweichen.
Ist eine Direktverrechnung mit Provision nicht möglich, so ist vorab Rücksprache mit uns zu halten. Fakturen sind vor Versand an den Kunden jedenfalls der Agentur zur Kontrolle z.B. via Fax oder eMail vorzulegen und erst nach Freigabe zu versenden! Der Auftragnehmer anerkennt, dass eine Änderung der Verrechnungsadresse zu jedem Zeitpunkt, auch nach bereits erfolgter Rechnungslegung, möglich ist. Wird der Provisionsaufschlag aus einem Fehler in der Verrechnung des Auftragnehmers nicht an den Kunden fakturiert, so steht dieser der Agentur trotzdem in der entsprechenden vollen Höhe zu. Der Auftragnehmer haftet für mögliche Schäden, die der Agentur aus einer Fehlverrechnung entstehen.
Bei Auftragnehmern, bei denen gemäß Branchenusancen oder der bisherigen Geschäftserfahrung für gewöhnlich Agenturvergütungen gewährt werden, gelten Offert- und Auftragssummen als abzüglich 15% Agenturvergütung vereinbart, bzw. angenommen, sofern nicht direkt im übermittelten Dokument Abweichendes explizit angegeben wird. Dies wird beispielsweise insbesondere für alle Buchungen in TV, Hörfunk, Printmedien oder anderen streufähigen klassische Werbeträger angenommen und seitens der Agentur angewendet.
Im Regelfall, insbesondere wenn nichts Abweichendes vereinbart wird, werden der Agentur vom Auftragnehmer (und seinen allfälligen Subauftragnehmern) sämtliche Rechte, die sich aus einem Auftrag ergeben können, ohne Einschränkung, dies inklusive Verbreitungs-, Weiterveräußerungs- und Abänderungsrechten, exklusiv und unwiderruflich eingeräumt. Die Rechteeinräumung erfolgt unmittelbar mit dem Entstehen, um eine sofortige Nutzung durch die Agentur unabhängig von etwaigen Verwaltungsvorgängen zu ermöglichen. Diesbezüglicher Eigentumsvorbehalt wird, in welcher Form auch immer, ausdrücklich ausgeschlossen. Daten und sonstige zugehörige Dokumente sind spätestens nach Projektabschluss zur Verfügung zu stellen sowie jederzeit auf Aufforderung zu übergeben, eine Pflicht des Auftraggebers zur Anforderung besteht nicht. Eine Löschung bzw. Vernichung von für weitere Nutzung bedeutsamen Unterlagen ohne vorherige Klärung der allfäligen Übergabe ist nicht zulässig.
Für Rechteeinräumungen gilt weiters, dass ein Rechteübergang der eingeräumten Rechte an einen Kunden der Agentur oder dessen Partner jederzeit auf Wunsch der Agentur ohne Mehrkosten möglich ist (bzw. von vornherein vorgesehen ist). Musste dem Auftragnehmer – auch bei expliziter Beschränkung der eingeräumten Rechte – eine gewisse Nutzung bekannt oder auch nur für diesen erwartbar sein, so gelten diese Rechte bei Rechteeinräumungen als entsprechend inkludiert, auch wenn diese nicht explizit erwähnt werden.
Der Auftragnehmer verzichtet pauschal auf allfällige Widerrufsmöglichkeiten für vorgenommene Rechteeinräumungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allfälligen Rechteverletzungen durch den Kunden (bzw. Dritte) die Agentur einzubinden und im ersten Weg eine außergerichtliche Lösung zu den für die gegenständliche Kooperation üblichen Tarifen ohne Pönalzahlung anzustreben, außer die Agentur entbindet den Auftragnehmer von dieser Pflicht. Hat die Agentur exklusive Rechte erworben, so steht ihr das alleinige Recht auf Verfolgung von Rechteverletzungen zu.
Besonderheiten für den Web-, Software- und sonstigen IT-Bereich:
Rechteeinräumungen im Web-, Software- und sonstigen IT-Bereich umfassen sämtliche Rechte am Werk inklusive der Rechte am Quellcode. Sofern ein solcher allein im Auftrag der Agentur entwickelt wurde, gehen sämtliche diesbezüglichen Rechte an die Agentur über. Wenn es sich jedoch um ein Standardsystem handelt, gehen die Rechte soweit an den Auftraggeber, sodass dieser darüber entsprechend frei, wenn auch nicht exklusiv, verfügen kann. Teile, die in besonderem Auftrag entwickelt wurden, stehen auch hier ausschließlich der Auftraggeberin zur Verfügung, eine Sekundärvermarktung durch die Auftragnehmerin wird ausdrücklich augeschlossen.
Projekte im Web-, Software- und sonstigen IT-Bereich sind so anzulegen, dass der Auftraggeberin ein Wechsel des Lieferanten im entsprechenden Bereich ohne gravierende Nachteile möglich sein muss und sich keine faktische Bindung aus technischen oder lizenzmäßigen Gründen z.B. betreffend des Quellcodes ergibt. Hierauf ist auch betreffend der Subauftragnehmer durch den Auftragnehmer zu achten. Technische Dokumentationen, Spezifikationen und Zugangsdaten, insbesondere Administrationszugangsdaten sowie andere zur Bearbeitung und Übernahme notwendige Informationen sind jederzeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen, es besteht hierzu eine ab Ende der Zusammenarbeit oder ab Einstellung eines entsprechenden Projektes zu laufen beginnende 10-jährige Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers.
4. Lieferung und Leistung
Eine allfällige Lieferung erfolgt an die genannte Adresse zu von uns genanntem Termin. Ist keine Adresse genannt, oder der Termin nicht haltbar, so bitten wir um umgehende Rücksprache betreffend der Lieferung.
Bei Verfehlen des Termines behalten wir uns vor, adäquate Rechnungsabstriche vorzunehmen, den Auftrag zu stornieren, Schadenersatz zu fordern und eventuell genannte Pönalen geltend zu machen. Der Auftragnehmer hält die Agentur im Falle von Versäumnissen oder Fahrlässigkeit schadlos.
Maßgeblich für Ansprüche ist der ursprünglich geplante Termin. Ein Setzen einer Nachfrist und diesbezügliche Einhaltung durch den Auftragnehmer hat keine Auswirkung betreffend Minderung oder Entfall von Ansprüchen bezüglich Abstrichen oder Schadenersatz.
Treten im Projektverlauf berechtigte Zweifel an der Leistungs- und Umsetzungsfähigkeit bzw. an notwendigen Kompetenzen des Auftragnehmers auf, aus denen die Agentur annehmen kann, dass die ordnungsgemäße Projektabwicklung gefährdet ist, so ist die sie berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Insbesondere im Falle dessen, dass diese Zweifel bereits nach wiederholtem Feedback an den Auftragnehmer weiterhin bestehen, vor allem aufgrund von mangelhafter Umsetzung des Feedback, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt ohne jegliche Verpflichtung zur Setzung einer Nachfrist berechtigt, auch ungeachtet dessen, ob der bevorstehende Vertragsrücktritt angekündigt wurde.
Die Agentur behält sich in diesen Fällen die Aufrechnung der eigenen Aufwände mit allfällig berechtigten Abstandshonoraren und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, etwa aus selbst eingegangenen Verpflichtungen, vor.
5. Provisionen bzw. Zahlung
Eine eventuelle Provisionsabrechnung erfolgt über auszahlbare Gutschrift an uns. Auf Wunsch legen wir auch Rechnung über die Provision. In diesem Fall bitten wir um kurze Information.
Erfolgt die Zahlungsabwicklung über die Agentur, gelten Skonto- und Zahlungsfristen – ausgenommen bei klar vereinbarten Vorauszahlungen – frühestens ab Eingang und Erfasssung der Rechnung bei der Agentur laufend. Sollte die Ware erst nach Rechnungseingang geliefert werden, laufen Skontofristen erst ab angenommener Lieferung und Erfassung / Kontrolle der Ware. Eine Verknüpfung mit dem Rechnungs- oder Lieferdatum ist somit als hinfällig vereinbart.
Zahlungen werden immer unter Vorbehalt geleistet und gelten (auch gemäß unseren AGB Pkt. 9a) nicht als Anerkenntnis.
Die Agentur hat eine Sonderstellung als Mittler und wendet nur vergleichsweise geringe Aufschläge auf Leistungen an. Diese hat daher das Recht, wenn ihr eigener Kunde, an welchen der Auftrag zu verrechnen ist, selbst in Zahlungsverzug ist, eine angemessene Stundung der Forderungen des Auftragnehmers zumindest bis 8 Wochen nach erstmaliger gerichtlicher Geltendmachung (es gilt die Zustellung der Klage an den Kunden) in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist die Agentur jedoch zu zügigem Inkassovorgehen und voran gegangener angemessen zeitgerechter Rechnungslegung verpflichtet. Der Auftragnehmer kann Nachweise hierüber verlangen.
6. Produktionsabwicklung
Bitte vereinbaren Sie mit uns zeitgerecht einen Termin für die Farbabstimmung bzw. Produktionsabstimmung. Nehmen wir diesen nach erfolgter Rücksprache nicht wahr oder ist nachweislich in zumutbarem Zeitraum und Uhrzeit niemand zu erreichen, erfolgt die Abstimmung im Rahmen des normalen Produktionsablaufes durch Ihr Personal gemäß geltenden europäischen Standards oder – wenn vorhanden – vorliegenden Referenzdokumenten.
7. Muster und Nachproduktionen, Folgeaufträge, Datenweitergabe
Die Zusendung von mindestens 5 kostenfreien Mustern an unsere Agenturadresse, sofern die Auflage und Auftragsart dies gestattet, wird als im Auftrag inkludiert vereinbart.
Nachproduktionen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und können nicht vom Kunden veranlasst werden! Weitergabe der Daten ist nicht gestattet. Bei Verstoß behalten wir uns umfassende Schadenersatzansprüche vor.
Die Agentur hält fest, dass sie aufgrund der Geschäftsanbahnung entsprechend den AGB und darüber hinaus des im Sinne der Agentur anzuwendenden Maklergesetzes bzw. des Handelsgesetzes für alle Folgeaufträge Provisionsanspruch zu den üblichen Sätzen hat und allfälligen Direktabwicklungen ohne Einbindung der Agentur schriftlich zustimmen muss. Dies gilt für unseren Kunden und verbundene Unternehmen. Der Auftragnehmer haftet für erkennbare Verletzungen und hat die Agentur bei direkten Kontaktaufnahmen zu informieren. Die Agentur hat, auch für sämtliche Folgeaufträge des Kunden, Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlage von Originalbelegen.
Werden für einen Auftrag Muster, Formen, Werkzeuge oder ähnliches gefertigt, so gehen diese ohne Kosten in das Eigentum der Agentur über, so nichts anderes explizit im Auftrag vereinbart wurde. Die adäquate Einlagerung erfolgt bis auf Weiteres kostenfrei beim Auftragnehmer. Sollte dieser die Einlagerung nicht mehr vornehmen, so ist die Agentur zeitgerecht vor einer allfälligen Vernichtung in Kenntnis zu setzen und eine kostenfreie Ausfolgung anzubieten. Für vernichtete Einlagerungen haftet der Auftragnehmer. Sinngemäß gelten diese Bestimmungen auch für weiterverwendbare Unterlagen (z.B. Daten) aller Art.
8. Kommunikation und Verschwiegenheit
Kommunikation betreffend des Auftrages erfolgt ausschließlich über die Agentur.
Es wird die Verschwiegenheit des Auftragnehmers betreffend den Kunden, den Auftrag und seine Spezifikationen u.ä. gegenüber Dritten vereinbart, so dass umfassende Vertraulichkeit, auch etwa im Bezug auf Datensicherheit, gewährleistet ist. Jegliche Datenübergabe, auch über Projektspezifikationen ist untersagt. Der Auftragnehmer hat diese Verpflichtungen allen Beteiligten zu überbinden und dafür Sorge zu tragen, dass diese von allen Mitarbeitern, Subauftragnehmern und Erfüllungsgehilfen eingehalten werden.
Der Auftragnehmer verzichtet auf die Bewerbung der eigenen Leistungen mit dem gegenständlichen Projekt. Eine solche ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung und in jedem Fall nur unter klarer, vorrangiger Nennung der Agentur gestattet. Eine Aufnahme in eine Referenzkundenliste ist ebenfalls nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Geschäftsführung und in jedem Fall nur unter Mitnennung der Agentur zulässig.
Eine Einreichung des gegenständlichen Auftrages zu Wettbewerben durch den Auftragnehmer ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch die Geschäftsführung gestattet, und hat bei Genehmigung kostenlos unter Mitnennung der Agentur zu erfolgen.
9. Reklamationen
Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Agentur berechtigt ist, sich Reklamationen jederzeit bei Bekanntwerdens eines Fehlers vorzubehalten. Etwaige Zahlungen und Übernahmebestätigungen gelten immer unter Vorbehalt und nicht als Anerkenntnis einer einwandfreien Lieferung oder Leistung. Warenübernahmen gelten generell als mit Vorbehalt übernommen.
Dies gilt insbesondere für Waren, deren Nutzung erst zu einem späteren Zeitpunkt (Verteilung, Montage, spätere Auslieferung etc.) erfolgt oder deren Kontrolle nur durch intensive Nutzung oder einen Fachmann möglich ist, oder deren Lieferung direkt an diverse Adressen erfolgt.
Die Agentur ist daher in keinem Fall verpflichtet, Ware sofort bei Eintreffen umfassend zu kontrollieren.
10. Konkurrenzklausel
Der Auftragnehmer gewährt der Agentur Kundenschutz, wirbt Kunden der Agentur nicht ab bzw. für eigene Projekte an und führt eigenständig oder in Beauftragung über Dritte für bestehende oder kürzlich ausgeschiedene Kunden der Agentur keine Arbeiten aus. Mit von dieser Bestimmung umfasst sind auch Aufträge, die über Umgehungskonstruktionen entstehen, Aufträge für nahe stehende Unternehmen zu Kunden der Agentur, sowie Aufträge für Unternehmen, in denen eine oder mehrere Personen, welche in die Sphäre eines Kunden der Agentur zählen, selbständig der unselbständig tätig sind, erbracht werden. Die Agentur ist berechtigt, bei Verstoß Schadenersatz geltend zu machen.
11. Sonstiges
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Vertragsverletzungen gegenüber der Agentur und dem Kunden ohne Begrenzung.
Bestimmungen sind auf sämtliche Subauftragnehmer und Mitarbeiter des Auftragnehmers anzuwenden.
Für „Freelancer“ – dies sind zumeist externe Kreative – gelten zusätzlich zu diesen Bestimmungen und den AGB die Bedingungen für Freelancer, abrufbar unter http://freelancer.werbeagenten.com
Im Fall dass bei wissentlich notwendigen oder dringenden Aufträgen die Lieferfrist aufgrund von wiederholter Unerreichbarkeit der Agentur für eine notwendige absolut dringliche Entscheidung maßgeblich gefährdet wäre, ist vom Auftragnehmer im Sinne der Agentur und des Kunden eine Entscheidung zu treffen. Über die Nichterreichbarkeit der Agentur (jedenfalls auf mehreren Kommunikationswegen, darunter auch schriftlich) sind im Streitfall glaubhafte Nachweise zu erbringen, die über eigene Aufzeichnungen hinausgehen.
Stehen seitens des Auftragnehmers Bedingungen im Widerspruch zu unseren AGB oder diesen Auftragsbedingungen, so ist dies umgehend vor Auftragsausführung zu klären. Erfolgt keine Klärung, gelten unsere AGB und diese Bedingungen als im vollen Umfang akzeptiert. Für Forderungen des Auftragnehmers wird der gesetzliche Zinssatz für Unternehmergeschäfte zum Auftragszeitpunkt als Höchstgrenze vereinbart.
Die Agentur ist berechtigt, im Falle eines Gerichtsverfahrens Aufwände und Nebenkosten inklusive Zeit- und Wegaufwand von Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Dritten zu den im normalen Geschäftsverkehr gültigen Standard-Stundensätzen ohne Vertragsverhältnis (z.B. der jeweils damit beschäftigten Mitarbeiter der Agentur) einzufordern bzw. aufzurechnen.
Bei Verstößen gegen die genannten Bedingungen, insbesondere auch der Bedingungen des Punkt 8., steht der Agentur angemessener Schadenersatz zu.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
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